proDresden

proDresden e.V.

Mitglied werden

Verein zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft in der Region

Satzung

proDresden e.V. - Verein zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft in und um Dresden

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen proDresden e.V., abgekürzt proDresden. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Dresden.



§ 2
Zweck des Vereins

(1) proDresden ist eine Initiative Dresdner Bürger, Institutionen und Unternehmen, die dem Zweck dient, den Rang und das Ansehen der Kulturmetropole Dresden als Wirtschaftsstandort zu heben. Ziel ist die Förderung insbesondere:
  • der mittelständischen Wirtschaft in und um Dresden,
  • die Ansiedlung von Unternehmen,
  • der Lebensqualität der Bürger und
  • die Herstellung und der Vertrieb hochwertiger Güter.

(2) Der Vereinszweck soll durch die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen erreicht und durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert werden. Die zum Anwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.



§ 3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der dafür geltenden Gesetzesvorschriften.



§ 4
Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 6
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat
  1. ordentliche Mitglieder,
  2. Ehrenmitglieder

(2) Mitglieder können sein:
  1. Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. volljährige Natürliche Personen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit den Verein im besonderen Maße unterstützen und fördern können.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß dem vorstehenden Absatz (2) prüft. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Vorstandssitzung.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss seitens Vorstandes,
    • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    • wegen unehrenhafter Handlungen,
    • wegen vereinsschädigenden Verhalten.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Die Streichung und der Ausschluss bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Eine Erstattung des bereits geleisteten Mitgliedsbeitrages erfolgt also nicht.



§ 7
Mitgliedsbeitrag

Die Beitragshöhe ist in einer Beitragsordnung geregelt.



§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus bis spätestens bis zum 31.12. des jeweiligen (Vor-)Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.



§ 9
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.




§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes.
    Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
  5. jede Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Auflösung des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Im Übrigen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, über Anträge durch einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie von Online-Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.



§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Geschäftsführer, soweit ein Geschäftsführer vom Vorstand bestellt ist,
  • zwei weitere Mitglieder des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass zu den vorgenannten Vorstandsmitgliedern weitere Beisitzer treten.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

(5) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine mündliche, auch telefonische Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem in der Vorstandssitzung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes " mit Ausnahme des Geschäftsführers " üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung, deren Höhe vom Vorstand zu bestimmen ist.



§ 12
Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 10.000 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 10.000 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.



§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Landeshauptstadt Dresden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



Dresden, 07.Oktober 2011

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