proDresden

pro Dresden e.V.

Aufnahme-Antrag

Verein zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft in der Region

Satzung

PRO DRESDEN e. V. - Verein zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft in und um Dresden

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen PRO DRESDEN e. V., abgekürzt PRO DRESDEN. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Dresden.



§ 2
Zweck des Vereins

(1) PRO DRESDEN ist eine Initiative Dresdner Bürger, Institutionen und Unternehmen, die dem Zweck dient, den Rang und das Ansehen der Kulturmetropole Dresden als Wirtschaftsstandort zu heben. Ziel ist die Förderung insbesondere:
  • der mittelständischen Wirtschaft in und um Dresden,
  • die Ansiedlung von Unternehmen,
  • der Lebensqualität der Bürger und
  • die Herstellung und der Vertrieb hochwertiger Güter.

(2) Der Vereinszweck soll durch die Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen erreicht und durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert werden. Die zum Anwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung gehören zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins.



§ 3
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der dafür geltenden Gesetzesvorschriften.



§ 4
Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 6
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat
  1. ordentliche Mitglieder,
  2. Ehrenmitglieder

(2) Mitglieder können sein:
  1. Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Natürliche Personen, die aufgrund ihrer Persönlichkeit den Verein im besonderen Maße unterstützen und fördern können.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß des vorstehenden Absatz (2) prüft.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(5) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
  3. durch Ausschluß seitens Vorstandes,
    • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    • wegen unehrenhafter Handlungen,
    • wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
    • wegen vereinsschädigenden Verhalten.

Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Eine Erstattung der bereits geleisteten Mitgliedsbeitrages erfolgt also nicht.



§ 7
Mitgliedsbeitrag

Die Beitragshöhe ist in einer Beitragsordnung geregelt.



§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im voraus bis spätestens bis zum 31.12. des jeweiligen (Vor-)Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.



§ 9
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.




§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes.
    Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
  5. Jede Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Auflösung des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder die schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Im übrigen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, über Anträge durch einfache Mehrheit. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

(7) über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.



§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Geschäftsführer, soweit ein Geschäftsführer vom Vorstand bestellt ist,
  • zwei weitere Mitglieder des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, daß zu den vorgenannten Vorstandsmitgliedern weitere Beisitzer treten.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

(5) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine mündliche, auch telefonische Einladung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

(7) über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem in der Vorstandssitzung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes " mit Ausnahme des Geschäftsführers " üben ihre Ämter ehren amtlich aus. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung, deren Höhe vom Vorstand zu bestimmen ist.



§ 12
Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 20.000,00 DM für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 20.000,00 DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.



§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Landeshauptstadt Dresden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Dresden, 29. Mai 2002

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